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BBMV fordert Klarstellung zu Kurzarbeitergeld

Vorsitzende des BBMV Sibylle Stauch-Eckmann – Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren - BBMV

Die Covid-19 Pandemie hat in der ambulanten Gesundheitsversorgung zu spürbaren Rückgängen der Patientenzahlen geführt. Untersuchungen, Behandlungen und Operationen werden abgesagt oder verschoben. Einige Praxen haben deshalb Kurzarbeit angemeldet. 

 

In einer Anweisung vom 15. April hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) Praxen nun grundsätzlich von der Beantragung von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Dabei beruft sie sich auf die Möglichkeit der Praxen, Ausgleichszahlungen aus dem Krankenhausentlastungsgesetz zu erhalten. § 87a Abs. 3b SGB V (neu) sieht Ausgleichzahlungen für einen Rückgang in der extrabudgetären Vergütung (EGV), deren Auszahlung im Ermessen der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) liegen. § 87b Abs. 2 SGB V (neu) Ausgleichszahlungen für den Rückgang in der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) vor.

 

Dazu erklären die BBMV-Vorsitzende Sibylle Stauch-Eckmann und der Stellv. BBMv-Vorsitzende Dr. med. Kaweh Schayan-Araghi folgendes:

 

Stauch-Eckmann: „Die Verunsicherung bei vielen Praxen ist groß. Es ist nicht klar, welche Hilfsmaßnahmen für uns gelten und wann diese greifen. Der grundsätzliche Ausschluss vom Kurzarbeitergeld ist insbesondere für Fachärzte problematisch. Denn bei ihnen setzt sich das Gesamthonorar zu weit mehr als einem Drittel aus EGV-Leistungen zusammen. Das gilt zum Beispiel für Augenärzte, Hautärzte, Gynäkologen, Gastroenterologen, Hämato- und Onkologen. Aktuell fahren wir auf Sicht. Bislang ist der Ausgleich des Einnahmeverlusts nicht berechenbar, denn die KV haben bislang noch keine Informationen veröffentlicht, wie sie bei den Ausgleichzahlungen verfahren wollen. Und die Ausgleichszahlungen der MGV-Leistungen werden bei weitem nicht ausreichen, um den beabsichtigten Schutz vor negativen Effekten der Corona-Krise zu erzielen. Um eine flächendeckende fachärztliche Versorgung auch nach der Krise zu sichern, wäre eine Klarstellung nötig, dass sich für den ambulanten Bereich Krankenhausentlastungsgesetz und Kurzarbeitergeld nicht ausschließen dürfen. Damit würde mehr Planungssicherheit herrschen – und mehr fordern wir in diesen unsicheren Zeiten nicht.

 

Die Ausgleichszahlungen der MGV-Leistungen reichen bei weitem nicht aus, um den beabsichtigten Schutz vor negativen Effekten der Corona-Krise zu erzielen. Um eine flächendeckende fachärztliche Versorgung auch nach der Krise zu sichern, wäre eine Klarstellung nötig, dass sich für den ambulanten Bereich Krankenhausentlastungsgesetz und Kurzarbeitergeld nicht ausschließen dürfen.